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Allgemeine Geschäftsbedingungen UVeK

  1. Allgemeines
    1. UVek IT-Beistand wird im Folgenden und in allen Bestimmungen als Auftragnehmerin (AN) bezeichnet.
    2. Die Kundin beziehungsweise die Vertragspartnerin wird im Folgenden und in allen Bestimmungen als Auftraggeberin (AG) bezeichnet.
    3. Die AN erbringt für die AG Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarenkomponenten.
  2. Leistungsumfang
    1. Der genaue Umfang der von der AN zu erbringenden Leistungen ist im jeweiligen Angebot, in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt.
    2. Grundlage der für die Leistungserbringung von der AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien ist der qualitativ und quantitative Leistungsbedarf der AG, wie sie auf der Grundlage der von der AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen der AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologien erforderlich, wird die AN auf Wunsch der AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
    3. Die AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistung zu erwarten ist.
    4. Leistungen durch die AN, die von der AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden von der AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei der AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei der AN üblichen Geschäftszeiten, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch die AG oder sonstige nicht von der AN zu vertretene Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
    5. Sofern die AN auf Wunsch der AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen der AG und den Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen der Dritten zustande. Die AN ist nur für die von ihr selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
  3. Subunternehmer
    1. Die AN ist berechtigt, Subunternehmerinnen mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu betrauen. Für diesen Fall wird die AN sicherstellen, dass der Vertrag mit dem jeweiligen Subunternehmerin im Einklang mit jenen Verpflichtungen steht, denen die AN auf Grund der Geschäftsbeziehung mit der AG unterliegt.
    2. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen der AG und dem von der AN beauftragten Subunternehmer kommt dadurch nicht zustande. Die AN bleibt im Falle einer Unterbeauftragung alleine und ausschließlich für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen gegenüber der AG verantwortlich.
  4. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten der AG
    1. Die AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistung durch die AN erforderlich sind. Die AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang der AN enthalten sind.
    2. Sofern die Dienstleistung vor Ort bei der AG erbracht werden, stellt die AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch die AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist die AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat die AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Die AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in ihren Räumlichkeiten selbst verantwortlich.
    3. Die AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von der AN zu Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von der AN geforderten Form zu Verfügung und unterstützt die AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen bei der AG, die Änderungen in den von der AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
    4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang von der AN enthalten ist, wird die AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für einen Netzanbindung sorgen.
    5. Die AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von der AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
    6. Die AG wird die der AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
    7. Die AG wird alle im obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass die AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Die AG stellt sicher, das die AN und/oder die durch die AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten bei der AG erhalten. Die AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten MitarbeiterInnen ihrer verbundenen Unternehmen oder von ihr beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
    8. Erfüllt die AG ihre Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von der AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Ein-schränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von der AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Die AG wird die der AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei der AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
    9. Die AG sorgt dafür, dass ihre Mitarbeiterinnen und die ihr zurechenbaren Dritte die von der AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; die AG haftet der AN für jeden Schaden.
    10. Sofern nicht anders vereinbart wird, erfolgen die Beistellungen und Mitwirkungen der AG unentgeltlich.
  5. Change Request
    1. Beide Vertragspartnerinnen können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Request die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch restgültige Unterschrift beider Vertragspartnerinnen bindend.
  6. Haftung
    1. Die AN haftet der AG für von ihr nachweislich verschuldeten Schäden nur im Falle grobes Verschulden. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der AN beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet die AN unbeschränkt.
  7. Vergütung
    1. Die von der AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist einzuberechnen und in den Preisen auszuweisen.
    2. Reisezeiten der AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reiskosten und allfällige Übernachtungkosten von der AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
    3. Die AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch die AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
    4. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leis-tungserbringung, laufenden Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die von der AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem die AN über sie verfügen kann. Kommt die AG mit ihren Zahlungen in Ver-zug, ist die AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug 14 Tage überschreiten, ist die AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Die AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
    5. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabeschuldigkeiten, wie z.B. Rechts-geschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt die AG. Sollte die AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird die AG die AN schad- und klaglos halten.
  8. Höhere Gewalt
    1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrungen, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzten bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stell dies keinen Vertragsverletzung dar.
  9. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
    1. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung treffen, erhält die AG im Zusammenhang mit gelieferter Software das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software unter Einhaltung der vereinbarten Vertragsbedingungen am vereinbarten Aufstellungsort und zum vereinbarten Verwendungszweck im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu benutzen. Für den Erwerb der Lizenzen ist die AG selbst verantwortlich.
    2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gelichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf „Stand-Alone-PCs“ ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
    3. Für Softwareprodukte gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen der Herstellerin.
    4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
    5. Die Rechte der AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
    6. Alle der AG von der AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
  10. Laufzeit des Vertrages
    1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartnerinnen in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartnerin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum der der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
    2. Jede Vertragspartnerinnen ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die jeweils andere Vertragspartnerin trotzt schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen die andere Vertragspartnerin oder die Leistungen der anderen Vertragspartnerin infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert wird.
    3. Bei Vertragsbeendigung hat die AG unverzüglich sämtliche ihr von der AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an die AN zurückzustellen.
    4. Auf Wunsch unterstützt die AN bei Vertragsende die AG zu den jeweiligen bei der AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistung auf die AG oder einen von der AG benannten Dritten.
  11. Datenschutz
    1. Die AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von der AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.

      Die AN verpflichtet sich die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
    2. Die AN ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der von der AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinn datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an den AN sowie der Verarbeitung solcher Daten durch die AN ist von der AG sicherzustellen.
    3. Die AN ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten der AN gespeicherten Daten und Informationen der AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Die AN ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.
    4. Mit Abschluss des Vertrags erteilt die AG ihre Zustimmung, dass Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmerinnen, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.
  12. Geheimhaltung
    1. Jede Vertragspartnerin sichert der anderen zu, alle ihr von der anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zu Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder der Empfängerin von einer Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder von der Empfängerin nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördliche oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
    2. Die mit der AN verbundenen Unterauftragnehmerinnen gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
  13. Sonstiges
    1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
    2. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Die AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung der AG auf ein mit der AN verbundenes Unternehmen zu übertragen.
    3. Die AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen. Die AG ist davon rechtzeitig zu verständigen.
    4. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatorinnen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatorinnen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
    5. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine beigezogene Rechtsberaterin, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.